AGB’s

Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft der
Erzeugergemeinschaft für Schlachvieh Weilheim w. V.

(Stand: 1.01.2018)
nachstehend Erzeugergemeinschaft genannt

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für künftige – zwischen dem Anlieferer und der Erzeugergemeinschaft. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anlieferer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Erzeugergemeinschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Anlieferer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Erzeugergemeinschaft
absenden.

2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Erzeugergemeinschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Erzeugergemeinschaft in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

3. Anlieferung

(1) Die Erzeugergemeinschaft verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die Erzeugergemeinschaft über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen.
(2) Die Erzeugergemeinschaft ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.
(3) Bei Tätigwerden der Erzeugergemeinschaft als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweitsie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der Erzeugergemeinschaft zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.
(4) Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird.
(5) Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z.B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.

4. Schlachtvieh

(1) Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.
(2) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs der Erzeugergemeinschaft auf diese über.
(3) Die Erzeugergemeinschaft kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:
1. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z. B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweine-Leukose und Seuchen aller Art),
2. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde,
3. Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg,
4. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.
(4) Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der Erzeugergemeinschaft erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.
(5) Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der Erzeugergemeinschaft abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt.
(6) Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der Erzeugergemeinschaft treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.
(7) Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden, ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine
Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
(8) Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die Erzeugergemeinschaft das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.
(9) Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
(10) Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
(11) Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.
(12) Für Rechte und Ansprüche der Erzeugergemeinschaft gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der Erzeugergemeinschaft ohne Einschränkungen zu.

5. Nutzvieh

(1) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutzviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die Erzeugergemeinschaft über.
(2) Das angelieferte Nutzvieh hat1. normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,
2. frei zu sein von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,
3. aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen,
4. keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.
(3) Für Rechte und Ansprüche der Erzeugergemeinschaft gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der Erzeugergemeinschaft ohne Einschränkungen zu.

6. Rechnungserteilung

(1) Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die Erzeugergemeinschaft über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der Erzeugergemeinschaft spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei
Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der Erzeugergemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
(2) Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der Erzeugergemeinschaft anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Erzeugergemeinschaft nicht berechtigt, so hat er der Erzeugergemeinschaft die von dieser in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die Erzeugergemeinschaft zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.

7. Kontokorrent

(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Erzeugergemeinschaft mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

8. Haftung

(1) Schadenersatzansprüche des Anlieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
– der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Erzeugergemeinschaft.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Aufrechnung/Zurückbehaltung

(1) Die Erzeugergemeinschaft kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Erzeugergemeinschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der von dem Anlieferer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Die Erzeugergemeinschaft verwahrt die Ware für den Anlieferer.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mitdieser vermischten Ware im Zeitpunktder Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Die Erzeugergemeinschaft ist verpflichtet, den Anlieferer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Die Erzeugergemeinschaft ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist sie nicht befugt.
(5) Die Erzeugergemeinschaft tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt die Erzeugergemeinschaft schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Anlieferers an den veräußerten Waren entspricht, an den Anlieferer ab. Veräußert die Erzeugergemeinschaft Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Anlieferers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Anlieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt die Erzeugergemeinschaft schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab.
(6) Die Erzeugergemeinschaft ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Anlieferer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn die Erzeugergemeinschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Sie
hat dem Anlieferer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange die Erzeugergemeinschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert die für den Anlieferer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Anlieferer auf Verlangen der Erzeugergemeinschaft insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

11 Finanzierung Öffentlichkeitsarbeit und Imagekampagne „Unsere Bayerischen Bauern“

Zur Finanzierung der Imagekampagne „Unsere Bayerischen Bauern“ und der Marketingarbeit im Fleischbereich wird von dem auszubezahlenden Kaufpreis ein von der Treuhandstelle „BayernFleisch“ festgelegter Betrag pro -Mastschwein / Ferkel / Großvieh / Kalb / Fresser – abgezogen und im Namen und auf Rechnung des Lieferanten an die Treuhandstelle „BayernFleisch“ abgeführt. Die gültigen Abzugsbeträge und deren Aufteilung sind dem Mitgliederanschreiben der Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Weilheim zu entnehmen. Sollte der Lieferant dies nicht oder nicht mehr wünschen, kann er dem Abzug jederzeit gegenüber der
Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Weilheim w.V.
Wessobrunner Str. 18;
82362 Weilheim
in Textform widersprechen.

12. Datenschutz

(1) Die der Erzeugergemeinschaft im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Name und Adresse des Anlieferers werden zum Nachweis der Herkunft an Tochtergesellschaften und/ oder Kunden der Erzeugergemeinschaft weitergegeben.
(2) Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die Erzeugergemeinschaft sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Die Geschäftsräume der Erzeugergemeinschaft sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Anlieferer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Ist der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Erzeugergemeinschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Anlieferer der Unternehmer ist, und der Erzeugergemeinschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

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