Satzung der
Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Weilheim w. V.

§1, Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Weilheim w. V.“. Er hat seinen Sitz in Weilheim i. Obb.
  2. Der Verein besitzt die Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins (w. v.) nach § 22 BGB (Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.06.1975 Nr. R 1/b – 4114/2307 V) und die Anerkennung nach § 2 Marktstrukturgesetz (MStrG) (Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30.06.1975 Nr. 1/b – 4114/2307).

§2, Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die tierische Veredelung auf dem Sektor Schlachtvieh durch marktgerechte Erzeugung, Konzentration des Angebotes und gemeinsame Andienung den Erfordernissen des Marktes anzupassen.
  2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
    a) gemeinsame Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln, um ein marktgerechtes Warenangebot sicherzustellen,
    b) Auswertung der durch die Vereinstätigkeit gewonnenen Ergebnisse und Erfahrungen zum Nutzen der Mitglieder,
    c) Absatz des von den Mitgliedern erzeugten Schlachtviehs.

§3, Jahresabschluss und Berichtspflichtunterlagen

  1. Der Verein lässt jährlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in den jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufstellen und legt sie der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor. Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsbeurteilung der Bücher und Rechnungen enthalten.
  2. Der Verein lässt jährlich anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses und anhand der Plausibilitätsbeurteilung der Bücher und Rechnungen eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des aktuellen Formblattes der Verleihungsbehörde durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vornehmen und legt diese der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor.
  3. Soweit der Verein die in § 267 Abs. 2 HGB angegebenen Größenklassen erreicht, lässt er den Jahresabschluss zudem entsprechend den §§ 316 ff. HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen und legt der Verleihungsbehörde den Prüfungsbericht innerhalb 7 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor.

§4, Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und Schlachtvieh erzeugen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie nicht Mitglied in einer weiteren Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh ist.
  2. Die Mitgliedsbetriebe sollen einem Erzeugerring angehören, soweit ein Anschluss möglich und zumutbar ist.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Bei der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes eines Mitgliedsbetriebes tritt der neue Inhaber in die bestehende Mitgliedschaft ein, soweit keine Kündigung erfolgt.

§5, Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1) durch Austritt
    2) bei Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes seitens des Mitgliedes
    3) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
    4) durch Ausschluss
    5) durch Tod.
  2. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Geschäftsjahr schriftlich erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses den Beirat anrufen, der endgültig entscheidet. Der Ausschluss ist wirksam, solange nicht die Unwirksamkeit endgültig feststeht.
  4. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadenersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind – soweit dies rechtlich zulässig ist – ausgeschlossen.

§6, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Insbesondere sind sie berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1) die vom Vorstand beschlossenen Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln einzuhalten und diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen zu dulden,
    2) die gesamten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit des Vereins sind, durch diesen zum Verkauf anbieten zu lassen,
    3) die festgesetzten Beiträge zu leisten,
    4) die Regelungen der Satzung und satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,
    5) der Erzeugergemeinschaft, soweit für deren Aufgaben erforderlich, Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 2, Nr. 2 gilt nicht soweit
    1) eine Regelung nach § 3, Absatz 1 Nr. 3d letzter Satz des Marktstrukturgesetzes vorliegt,
    2) Erzeugnisse zur Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, die das Mitglied vor seinem Beitritt abgeschlossen hat, sofern deren Umfang und Dauer vor Erwerb der Mitgliedschaft dem Verein mitgeteilt werden.

§7, Ordnungsstrafen

  1. Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten können die Mitglieder mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.
  2. Die Art und Höhe der Ordnungsstrafe muß der Schwere und den Auswirkungen des Verstoßes auf die Tätigkeit des Vereins angemessen sein (Sperrung, Ausschluss).
  3. Über die Art und Höhe der Ordnungsstrafe entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

§8, Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung und die Gebietsversammlung gegebenenfalls die Vertreterversammlung (§ 14a).

§9, Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  3. Der Vorsitzende und sein Vertreter werden in getrennten Wahlgängen vom Beirat in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
    Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen werden als abgegebenen Stimme gewertet. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt
    verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand ist mindestens 2 mal im Jahr, im übrigen nach Bedarf, einzuberufen.
  5. Der 1. Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  6. Der geschäftsführende Vorsitzende der Weilheimer Zuchtverbände und der Vertreter des Tierzuchtamtes, das sich am Sitz des Vereins befindet, nehmen auf Einladung an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§10, Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich dem Vorsitzenden, der Geschäftsführung, dem Beirat oder der Mitgliederversammlung bzw.Gebietsversammlung oder Vertreterversammlung zugewiesen sind.
  2. Insbesondere ist Aufgabe des Vorstandes
    a) die Einstellung und Entlassung von Geschäftsführern, dies bedarf der Zustimmung des Beirats,
    b) werden mehrere Geschäftsführer eingestellt, muß ein Geschäftsverteilungsplan vorliegen und der 1. Geschäftsführer benannt werden,
    c) die Einstellung und Entlassung von weiteren Vereinsangestellten nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlages,
    d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
    e) die Beschlussfassung über die vom Beirat vorberatenen Erzeugungs-, Qualitäts und Vermarktungsregeln.
  3. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit damit nicht der Geschäftsführer beauftragt ist,
    2. Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vereinsorgane,
    3. Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlages und der Beschlüsse der Vereinsorgane.
  4. Die Mitglieder des Vorstands haften, unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sie eine Vergütung erhalten, der Erzeugergemeinschaft für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurde, trägt die Erzeugergemeinschaft oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Hat ein Vorstandmitglied bei der Wahrnehmung seiner Pflichten einem Dritten Schaden zugefügt, so kann es von der Erzeugergemeinschaft die Befreiung von den Ansprüchen des Dritten verlangen, es sei denn, es hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 11, Geschäftsführung

  1. Für die Leitung des Geschäftsbetriebes ist ein Geschäftsführer zu bestellen, der Weisungsbefugnis gegenüber den weiteren Angestellten des Vereins hat und dem die Koordination der gemeinsamen Vermarktung obliegt.
  2. Der Geschäftsführung obliegt insbesondere
    1) die Führung der laufenden Geschäfte,
    2) die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Vereinsorgane,
    3) die Überwachung der Einhaltung der gemeinsamen Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln und sonstiger Richtlinien,
    4) die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Abnehmern der Erzeugnisse,
    5) der Abschluss von Lieferverträgen mit Abnehmern der Erzeugnisse, nach Zustimmung des Vorstandes,
    6) die Teilnahme an allen Sitzungen der Vereinsorgane.
    7) die Vorlage sämtlicher Unterlagen gem. § 3 innerhalb der dort festgesetzten Fristen bei der Verleihungsbehörde.
  3. Die Satzung, die Erzeugungs- und Qualitätsregeln, die Vermarktungsregeln, die Beschlüsse der Vereinsgremien und die Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlages sind für die Geschäftsführung bindend.
  4. Zur Unterstützung der Geschäftsführung und zur Erledigung der notwendigen Büroarbeiten stellt der Verein die dazu erforderlichen Bürokräfte ein.

§ 12, Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern. Der Vorstand gehört dem Beirat an. Die Zahl der 12 Beiratsmitglieder kann sich um 1 oder 2 erhöhen, soweit der Vorstand nicht aus den Reihen des Beirates gewählt wird. Die 12 Beiratsmitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
    a) je 1 Mitglied aus den nachfolgend aufgeführten Einzugsgebieten
    – Landkreis Weilheim/Schongau
    – Landkreis Landsberg/Lech
    – Landkreis Fürstenfeldbruck, Lkrs. Aichach/Friedberg und Lkrs. Dachau
    – Landkreis Garmisch-Partenkirchen
    – Landkreis Starnberg und Landkreis München
    – Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
    b) die verbleibenden 6 Beiratssitze werden anteilig nach der Zahl der Mitglieder in den jeweiligen genannten Einzugsgebieten verteilt.
    Ein Vertreter des zuständigen Tierzuchtamtes, des Bayerischen Bauernverbandes und der Weilheimer Rinderzuchtverbände sowie der Geschäftsführer nehmen an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teil.
  2. Die Mitglieder des Beirats nach Abs. 1 Satz 1 werden in der Mitglieder- oder den jeweiligen Gebietsversammlungen oder der Vertreterversammlung von den anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Gebietes in geheimer Wahl mit relativer Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. In den Wahlvorschlag sollen mehr Kandidaten aufgenommen als Beiratsmitglieder benötigt werden; scheidet während der Amtszeit ein Beiratsmitglied aus, so rückt die Ersatzperson mit den nächstmeisten Stimmen nach.Bei Ersatz eines Beiratsmitgliedes während der laufenden Amtsperiode wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode der Ersatzperson angerechnet. Die Beiratsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13, Aufgabe des Beirats

  1. Dem Beirat obliegt insbesondere die
    a) Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden; wahlberechtigt sind nur die Beiratsmitglieder nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
    b) Bewertung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem anderen unabhängigen und sachkundigen Prüfer.
    c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
    e) Festsetzung der Beiträge und Aufwandsentschädigungen,
    f) Vorberatung über Ordnungsstrafen nach § 7 der Satzung,
    g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Anrufung nach § 5, Abs. 3 der Satzung,
    h) Beschlussfassung über geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Mitgliedspflichten,
    i) Aufstellung einer Geschäftsordnung,
    k) Beschlussfassung über den Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen,
    I) Festsetzung der Gebührenordnung,
    m) Vorberatung der Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln.
  2. Es ist jährlich mindestens 1 Beiratssitzung abzuhalten. Der Beirat ist ferner einzuberufen, wenn dies von 1/4 der Beiratsmitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt wird. Der Beirat ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dies gilt nicht bei der Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Mitglieder des Vorstands und Beirats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe pauschale Reisekostenvergütungen und Zeitaufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Vorstands- und Beiratsmitglieder gewährt werden, obliegt auf Vorschlag des Vorstands dem Beirat.

§ 14, Mitgliederversammlung oder Gebietsversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung oder Gebietsversammlung tritt mindestens jährlich einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
  2. Zur Mitgliederversammlung oder Gebietsversammlung sind alle Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Tagen einzuladen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig.
  3. An Stelle einer gemeinsamen Mitgliederversammlung können Gebietsversammlungen durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Einführung einer Vertreterversammlung oder Auflösung des Vereins. Die Gebietsversammlungen ersetzen die gemeinsame Mitgliederversammlung, wenn sie mindestens jährlich je einmal in den unter § 12 Abs. 1 genannten Einzugsgebieten durchgeführt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder Gebietsversammlung ist beschlussfähig. Kommt aus den Gebietsversammlungen ein übergebietlicher Gesamtbeschluss zustande, so sind hinsichtlich der erforderlichen Mehrheitsfindung (nach Abschluss der letzen Gebietsversammlung) die insgesamt auf allen Gebietsversammlungen abgegebenen Stimmen maßgeblich. Deshalb ist es erforderlich, dass bei den jeweiligen Gebietsversammlungsbeschlüssen nicht nur die Abstimmungsergebnisse festgehal-
    ten werden (dafür, dagegen und Enthaltungen), sondern aus die Anzahl der anwesenden stimmungsberechtigten Mitglieder und die tatsächlich abgegebenen Stimmen erfasst werden.
  4. Der Mitgliederversammlung oder Gebietsversammlung obliegt insbesondere die
    a) Wahl der Beiratsmitglieder nach Maßgabe § 12, Abs. 2,
    b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen; sie bedürfen der Genehmigung der Verleihungsbehörde,
    c) Beschlussfassung über Regelungen nach § 3, Abs. 1, Nr. 3d des Marktstrukturgesetzes,
    d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
  5. Der Mitgliederversammlung oder Gebietsversammlung sind die geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorzutragen.
  6. Beschlüsse nach Abs. 4, Ziffer b) und c) bedürfen einer 2/3 Mehrheit, nach Abs. 4, Ziffer d) einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ansonsten ist die einfache Mehrheit ausreichend.

§ 14a, Vertreterversammlung

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Einführung einer Vertreterversammlung, so übernimmt die Vertreterversammlung alle Aufgaben der Mitgliederversammlung oder Gebietsversammlung, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des
    Vereins.
  2. Die Vertreter müssen Mitglieder sein. Auf je angefangene 100 Mitglieder eines Einzugsgebietes (siehe § 12) des Geschäftsbereichs der Erzeugergemeinschaft trifft ein Vertreter.
  3. Die Vertreter werden in einer Versammlung ihres betreffenden Einzugsgebietes mit relativer Mehrheit gewählt. In den Wahlvorschlag sind mehr Kandidaten aufzunehmen als Vertreter benötigt werden; entsprechend dem Stimmergebnis rücken dann diese Stellvertreter nach, wenn während einer Amtszeit ein Vertreter ausscheidet. Beim Nachrücken eines Vertreters während der laufenden Amtsperiode, wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Ersatzmannes angerechnet.
  4. Die Vertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit erlischt mit Beendigung der Wahlperiode oder mit Ende der Mitgliedschaft.
  5. Die Bestimmungen über die Berufung und Durchführung der Mitgliederversammlung oder Gebietsversammlung gelten entsprechend für die Vertreterversammlung.

§ 15, Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen bzw. Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, in denen insbesondere die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16, Geschäftsstelle, Geschäftsjahr

  1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09 des folgenden Jahres.

§ 17, Mitteilungsblatt

Mitteilungsblatt des Vereins ist das „Bayerische Landwirtschaftliche Wochenblatt“

§ 18, Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden, es sei denn, die Mitgliederversammlung trifft im Auflösungsbeschluss eine andere Regelung.
  2. Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vereinsvermögen darf nur zur Förderung der tierischen Veredelung im bisherigen Tätigkeitsbereich des Vereins verwendet werden. Die Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 19, Inkrafttreten

Diese Satzung gilt ab 30.03.2015
Weilheim, den 31.03.2015

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